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   BGH, 21.09.2006 - IX ZR 55/05   

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https://dejure.org/2006,13998
BGH, 21.09.2006 - IX ZR 55/05 (https://dejure.org/2006,13998)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2006 - IX ZR 55/05 (https://dejure.org/2006,13998)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2006 - IX ZR 55/05 (https://dejure.org/2006,13998)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für die Fortbildung des Rechts b.z.w. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Insolvenzreife einer ...

  • Judicialis

    GmbHG § 32a; ; HGB § 172a; ; InsO § 17; ; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 32a; HGB § 172a
    Begriff der Krise der Gesellschaft" i.S. der §§ 32a GmbHG , 172a HGB

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 32a ; HGB § 172a
    Begriff der Krise der Gesellschaft" i.S. der §§ 32a GmbHG , 172a HGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - IX ZR 55/05
    Der für die Krise beweispflichtige Kläger hat nach der Feststellung des Tatrichters nichts vorgetragen, was die Behauptung des Beklagten, im Hinblick auf dieses Grundvermögen hätte die Gesellschaft zeitnah weitere Kredite erhalten (BGHZ 163, 134, 139 f), zu widerlegen geeignet ist.
  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 138/03

    Rückforderung zurückgezahlter eigenkapitalersetzender Leistungen in der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - IX ZR 55/05
    Ist eine Gesellschaft insolvenzreif, liegt zwingend eine "Krise der Gesellschaft" im Sinne von §§ 32a GmbHG, 172a HGB vor (vgl. etwa BGH, Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, WM 2005, 848, 849).
  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16

    Insolvenzrecht: BGH lehnt "Bugwellen"-Theorie für Feststellung der

    Zu den hierbei in eine Liquiditätsbilanz einzustellenden innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel zählen zwar auch kurzfristig verfügbare Kreditmittel, wobei ein sofort abrufbarer Kredit ungeachtet des Zeitpunkts seiner tatsächlichen Auszahlung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Zahlungsmittel zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZR 32/10, juris Rn. 4; Urteil vom 26. Januar 2016 - II ZR 394/13, ZIP 2016, 1119 Rn. 31); auch liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner im fraglichen Zeitraum noch in der Lage war, sich erforderlichenfalls weiteren Kredit zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 139 f.; Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZR 55/05, juris Rn. 2).
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